Satzung des Kampfsport Dr. Lee Braunschweig e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(I) Der Verein führt den Namen Kampfsport Dr. Lee Braunschweig.

(II) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

(III) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(I) Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports, die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung des Wohlfahrtswesens.

(II) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die sportliche und geistige Förderung von Menschen aller Altersgruppen durch Ausübung der Kampfkunst verwirklicht.

(III) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung der Allgemeinheit insbesondere auf dem Gebiet des Sports.

(II) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(III) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(I) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

(II) Über einen Aufnahmeantrag, der in schriftlicher Form zu erbringen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(III) Förderndes Mitglied kann jede geschäftsfähige Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.

(IV) Personen, die sich um den Verein oder des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(II) Das Ende der Mitgliedschaft kann mit einer Frist von vier Wochen immer zum Ende des Quartals schriftlich beim Vorstand erklärt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(IIa) Im Falle von Verletzung oder Krankheit, die eine Teilnahme am Training auf unbestimmte Zeit unmöglich machen, ist nach Vorlage eines diesbezüglichen ärtzlichen Attestes schriftlich eine fristlose Kündigung oder zeitweise Aussetzung der Mitgliedschaft möglich.

(III) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  2. die Anordnungen oder die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

(IV) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(I) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden zum Dritten jedes Monats fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(II) Neben dem Monatsbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projektes oder größere Ausgaben).

(III) In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

(IV) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(V) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von Umlagen befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten

(I) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(II) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

$ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

(II) Ordentliche Mitglieder über 16 Jahren sowie Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

(III) Bei ordentlichen Mitgliedern unter 16 Jahren sind deren Erziehungsberechtigten stimmberechtigt.

(IV) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(V) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(VI) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangen.

(VII) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung per E-Mail, durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage und durch Aushang beim Training, mit einer Frist von 6 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(VIII) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist 4 Wochen vor der Versammlung bekannt zu machen.

(IX) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort per Aushang bei den Trainingsräumen und auf der Vereinshomepage bekannt geben. Ferner ist es erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

(X) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst; Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(XI) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.

§ 11 Vorstand

(I) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 1. Stellvertretender Vorsitzender
  3. Schatzmeister

(II) Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der Vorstandsvorsitzende sein muss.

(III) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(IV) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(V) Bei außerordentlicher Beendigung des Vorstandsamtes (z.B. bei Unfall, besondere Härte, …) bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder aus den Mitgliedern kommissarisch einen Ersatz und müssen baldmöglichst eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen.

(VI) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Alle Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig über die Sitzung zu informieren. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(VII) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(VII) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage des Jahresplanes,
  4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 12 Kassenprüfer

(I) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei geschäftsfähige Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(II) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen, sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Vergütung

(I) Der Verein kann dem Vorstand, den Kassenprüfern, den Übungsleitern und Mitgliedern, die sich stark für den Verein einsetzten, eine Aufwandsentschädigung zahlen.

(II) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 14 Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

(I) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten und insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

(II) Es ist das Ziel des Vereins, ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in den Trainingsstätten, die der Verein nutzt.

(III) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch eine der folgenden Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Ordnungsgebühr – im Einzelfall bis zu 500,00 Euro
  4. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb, sowie von der Teilnahme und Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen

(IV) Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

(V) Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör).

(VI) Hält der geschäftsführende Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe für erforderlich, so kann dieser eine Vereinsstrafe verhängen. Der Weg zu staatlichen Gerichten bleibt unberührt.

(VII) Wenn im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden und durch ein einzelnes Mitglied des Vereins verursacht wurden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(I) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

(II) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(III) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

(IV) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.04.2011 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.